§ 188 BAO
§ 191 Abs 1 lit c und Abs 2 BAO
Treten der AbgBeh nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse wie eine ARGE als Gemeinschaft (Vereinigung) gegenüber, können FeststellungsB (hier über den Anspruch auf begünstigte Besteuerung eines Übergangsgewinnes) nur auf Dauer der Gemeinschaft an diese gerichtet werden; unzulässig ist es daher, den B an die die Begünstigung geltend machende Gemeinschaft zu richten, die infolge Annahme der bereits erfolgten Auflösung der Gemeinschaft durch die FinBeh nicht mehr besteht.