§ 207 Abs 3 Tir LAO
§ 276 Abs 1 BAO
Hat ein vor Ergehen der die GetrSt als europarechtswidrig erkennenden Entscheidung des EuGH GetrSt-Pflichtiger einen Vorlageantrag hins seiner mit BVE abgewiesenen Berufung gegen einen B, mit dem sein Antrag auf Rückzahlung der GetrSt abgewiesen worden ist, unterlassen, fällt ihm dies selbst zur Last, sodass für ihn durch das Urteil des EuGH keine relevante Änderung der Rechtslage eingetreten ist, weil bereits vor diesem res judicata vorgelegen ist.