§ 6 Abs 2 lit d und Abs 5 FLAG
§ 1 BPGG
Den Familienbeihilfenanspruch ausschließende Anstaltspflege eines volljährigen behinderten Kindes liegt nur dann vor, wenn dessen Unterhalt unmittelbar oder zur Gänze durch die öff Hand gewährt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn zu den teilweise von der Sozialhilfe getragenen Kosten der Unterbringung und Betreuung in einem Heim durch die untergebrachte Person selbst - etwa aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches wie zB hier der Anspruch auf Pflegegeld - beigetragen wird.