§ 14 BAO
§ 12 Abs 10 UStG 1972
1. Wird durch den Verkauf einer Gastwirtschaft samt Anlagevermögen und Grundstück die Berichtigung eines Vorsteuerabzuges ausgelöst, werden diese durch den Verkauf des Unternehmens ausgelösten USt vom Haftungstatbestand des § 14 Abs 1 lit a BAO erfasst, sodass im Falle der Uneinbringlichkeit dieser Steuern beim Verkäufer der Betriebserwerber für diese insoweit haftet, als er diese kannte oder kennen musste.