§ 18 Abs 1 und 2 Z 2 GGG
Auch wenn der in einem Vergleich über eine Mietzinsforderung vereinbarte Verzicht auf einen Teil des Mietzinses noch nicht als gerichtsgebührenpflichtige Leistung angesehen werden kann, löst die, wenn auch nur klarstellende Festhaltung des nunmehr zu zahlenden Mietzinses im Vergleich die Geb-Pflicht aus.