§ 7 GEG
§ 25 Abs 1 lit a GGG
Gegen den an den Antragsteller auf Eintragung eines Pfandrechtes in das Grundbuch ergangenen Zahlungsauftrag zur Entrichtung der Eintragungsgeb können andere Personen auch dann keinen Berichtigungsantrag erheben bzw durch die Zurückweisung eines derartigen Antrages beschwert sein, wenn sie an der Pfandrechtseinverleibung in der Weise beteiligt gewesen sind, dass sie aus Anlass der Anmerkung der Rangordnung für dieses Pfandrecht bereits Eintragungsgeb bezahlt hätten.