§ 32 Z 1 EStG 1988
§ 37 Abs 1 Z 1 EStG 1988
Bei Berechnung des für eine steuerliche Begünstigung der Entschädigung eines Architekten für einen geplanten aber nicht erteilten Bauauftrag notwendigen Siebenjahreszeitraumes kann hilfsweise der Zeitraum, innerhalb dessen bei Auftragserteilung an den Architekten Einnahmen zugeflossen wären, herangezogen werden, innerhalb dessen von einem anderen Unternehmen Bauleistungen erbracht wurden. Der Zeitraum, innerhalb dessen vom Architekten, allenfalls unter Berücksichtigung einer Gewährleistungspflicht, Leistungen zu erbringen gewesen wären, kann aber mit dem Zeitraum, innerhalb dessen ihm bei Auftragserteilung Einnahmen zugeflossen wären, nicht gleichgesetzt werden, weil Leistungen aus einer Gewährleistungspflicht in aller Regel nicht mit Einnahmen, sondern im Gegenteil mit Aufwendungen verbunden sind.