§ 184 BAO
§ 217 BAO
Tritt ein Gastwirt der infolge fehlender Grundaufzeichnungen zur Losungsermittlung erfolgten Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, den Rohaufschlägen und den Verspätungszuschlägen nur mit der bloßen Behauptung entgegen, den von ihm erzielten Erlösen seien Ausgaben in gleicher Höhe gegenübergestanden, kann er damit auch dann keine Rechtswidrigkeit der Schätzung aufzeigen, wenn er in einem alten Wohnwagen lebt und sich weder eine Kranken- noch eine Pensionsversicherung leisten kann.