§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Handelt es sich bei an einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf ausbezahlten Gf-Bezügen in Wahrheit um Provisionsbezüge des Gf für dessen Maklertätigkeit für einen Dritten, die nur aus pensions- bzw gewerberechtlichen Gründen über die Ges als Gf-Gehalt ausbezahlt worden sind, kann ein die DB-Pflicht ausschließendes Unternehmerrisiko in Bezug auf die Bezüge des Gf nicht ohne weiteres verneint werden, bzw wäre überhaupt von einem vorgetäuschten Beschäftigungsverhältnis zur Ges auszugehen.