§ 47 Abs 2 EStG 1988
§ 41 Abs 2 FLAG
1. Bei der Beurteilung des Gesamtbildes der von Botendienstfahrern ausgeübten Tätigkeit in Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit kommt es entscheidend auf die Möglichkeit an, bei der Abwicklung ihrer Tätigkeit frei und ohne Vorgabe innerhalb bestimmter Zeiten oder an bestimmten Standorten erhaltene Funkaufträge annehmen zu können, weil sich daraus nicht nur eine Weisungsungebundenheit ergibt, sondern dies unmittelbar ganz wesentlich auf ein Unternehmerwagnis durchschlägt.