§ 53 Abs 3 WFG
Die GebBefreiung nach dem WFG hins Eintragungsgeb von Pfandrechten für die Gewährung von Darlehen eines geförderten Bauvorhabens kommt nicht nur dem Pfandrecht für jenes Darlehen zu, für das eine Förderungszusicherung erteilt wurde, sondern jedem Darlehen, das der Fertigstellung des geförderten Bauvorhabens dient.