§ 18 Abs 2 Z 1 GGG
§ 58 JN
Bei Bemessung der Gerichtsgeb für einen Räumungsvergleich zu einem bestimmten Termin verbunden mit der Vereinbarung der Zahlung eines Benutzungsentgeltes für das zu räumende Objekt bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Räumung ist von unbestimmter Dauer und damit einer Bemessungsgrundlage entsprechend dem zehnfachen Wert des Jahresentgeltes auch dann auszugehen, wenn die Parteien davon ausgegangen sind, dass Räumungstermin und tatsächliche Räumung zusammenfallen werden.