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Gerichtsgeb für Feststellungsklagen von im Konkurs bestrittenen Forderungen arbeitsrechtlicher Natur ....

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/143 Heft 5 v. 1.3.2003

TP 1 Anm 8 GGG

§ 110 KO

Klagen auf Feststellung von im Konkurs bei der Prüfungstagsatzung bestrittenen arbeitsrechtlichen Forderungen gegen den Gemeinschuldner sind unabhängig von ihrer arbeitsrechtlichen Natur nicht von der Pauschalgeb befreit, sondern Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgeb ist die Höhe der Forderung, deren Feststellung im Prüfungsprozess begehrt wird.

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