§ 16 GebG
§ 17 Abs 2 GebG
Wird in einem Kaufvertrag mit Bürgschaftserklärungen aufgrund der Schreibweise des Kaufvertrages und beigesetzter Siegel die Urkunde hins des in der Urkunde ausgewiesenen (inländischen) Errichtungsortes in Frage gestellt, kann von einer Eindeutigkeit eines inländischen Errichtungsortes nicht gesprochen werden, sodass der Gegenbeweis, dass der Errichtungsort im Ausland gelegen war, zulässig ist.