§ 12 iVm § 4 Abs 1 Z 9 MinStG
Wird nicht das Mineralöl selbst, sondern die aus dem Mineralöl durch Verbrennen in Form von Wärme gewonnene Energie für eine chemische Reaktion zur Erzeugung von Stuckgips eingesetzt, ist dies als der Mineralölsteuer unterliegendes „Verheizen“ von Mineralöl anzusehen.