§ 9 BAO
§ 80 ff BAO
Unterlässt es die FinBeh bei Geltendmachung der AbgHaftung des Gf im Konkurs einer GmbH vor Abschluss des Konkursverfahrens konkrete Feststellungen über die Höhe der zu erwartenden Konkursquote zu treffen und die Haftung auf den voraussichtlich auch nach Abwicklung des Konkursverfahrens verbleibenden uneinbringlichen Teil der AbgForderungen zu beschränken, ist der HaftungsB auch dann rechtswidrig, wenn der Gf die anteilige Befriedigung des AbgGläubigers mit den liquiden Mitteln der Ges vor Konkurseröffnung nicht nachweisen kann.