§ 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG 1988
§ 114 Abs 4 EStG 1988
Das durch § 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG 1988 eingeräumte Wahlrecht, als Bemessungsgrundlage der AfA bei unentgeltlich erworbenen Gebäuden an Stelle des Einheitswertes die fiktiven Anschaffungskosten heranzuziehen, hat grundsätzlich in jenem Jahr zu erfolgen, in welchem der StPfl erstmals Einkünfte aus Vermietung des konkreten Mietobjektes erzielt. Wenn allerdings der StPfl im Hinblick auf die Höhe seiner Einkünfte nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung einzureichen, und er die Steuererklärung auch tatsächlich unterlässt, kann er das Wahlrecht im ersten nachfolgenden Jahr ausüben, in welchem die Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung besteht oder er tatsächlich eine Steuererklärung einreicht.