§ 7 Abs 1 EStG 1972
§ 8 Abs 4 EStG 1988
Zur Vornahme der Abschreibung eines im Betriebsvermögen befindlichen Gebäudeteiles durch Hochwasserschäden auf einen niedrigeren Teilwert ist die Entwertung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Dieser Nachweis bzw diese Glaubhaftmachung muss sich dabei auf Umstände (Hochwasser) beziehen, aufgrund derer gerade im Veranlagungszeitraum eine derartige Abschreibung mit steuerlicher Wirkung zu berücksichtigen ist. Ist die Wertminderung des Gebäudeteiles, die die Abschreibung desselben auf einen niedrigeren Teilwert erforderlich gemacht hat, mit dessen Überflutung eingetreten, darf die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert auch dann nur zu Lasten des Gewinnes des betreffenden Jahres durchgeführt werden, wenn der Schaden erst in den Folgejahren sichtbar geworden ist. Sind dem AbgPfl aber aufgrund früherer Hochwässer deren Auswirkungen bekannt und daher die Wertlosigkeit des Gebäudeteiles bewusst, ist die Vornahme einer außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abschreibung unzulässig.