Art 40 ZK
Art 202 Abs 1 Buchst a ZK
Hat ein Reisender an der Grenze eine positive Zollanmeldung abgegeben, weitere kommerzielle Ware, die er angeblich beabsichtigte wieder auszuführen, aber verschwiegen, stellt dies, abgesehen davon, dass es sich bei Deklarierung einer Kleinigkeit unter Verschweigung anderer zu verzollender Waren um die typische Begehungsform von Reiseschmuggel handelt, eine Verletzung der Gestellungspflicht dar, wobei die Zollpflicht in diesem Zeitpunkt für die verheimlichten Waren entsteht. Beschränkt sich die Anmeldung nur auf einige (eingangsabgabenfreie) Waren, so entsteht damit die Einfuhrzollschuld für die nicht angemeldeten Waren. Die Entdeckung der nicht angemeldeten Waren bei einer Kontrolle am Amtsplatz ohne vorausgegangene ordnungsgemäße Gestellung schließt den Zollschuldentstehungstatbestand des Art 202 Abs 1 Buchst a ZK keinesfalls aus.