§ 79 Abs 3 Bgld GemeindeO
§ 12 KommStG
Die Regelung der Verwaltung der KommSt und damit des Verfahrens zu ihrer Bemessung und Einhebung ist - von den im KommStG enthaltenen Verfahrensnormen abgesehen - dem Landesgesetzgeber überlassen geblieben, sodass die Verwaltung der KommSt, soweit sie die AbgFestsetzung betrifft, zum Bereich der Landesverwaltung zu rechnen ist. Für Entscheidungen über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis in einer Angelegenheit der KommSt ist daher im Bgld die Bezirkshauptmannschaft zur Entscheidung zuständig.