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Zeugengebühren für die Benutzung des eigenen Kfz und die Kosten eines Stellvertreters

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/778 Heft 24 v. 15.12.2003

§ 9 Abs 1 GebAnspruchsG

§ 18 Abs 1 Z 2 GebAnspruchsG

1. Andere als die in § 9 Abs 1 GebAG taxativ angeführte Fälle, insb berufliche Anliegen, rechtfertigen nicht den Kostenersatz für die Benutzung des eigenen Kfz durch einen Zeugen; auch nicht bloße Zeitersparnis. Eine bloß längere Fahrtdauer kann nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dass Massenbeförderungsmittel nicht benutzt werden.

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