§ 7 Abs 1 Wr LAO
§ 54 Abs 1 Wr LAO
Hat der einzige Gesellschafter einer Gastronomie-GmbH die Geschäftsführung derselben maßgeblich bestimmt und ist diesem somit die Stellung jener Person zugekommen, die auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen (hier für VergnügungSt) tatsächlich Einfluss genommen hat, haftet er auch dann für nach Betriebseinstellung offen gebliebene VergnügungSt, wenn für die GmbH ein Not-Gf bestellt worden ist.