§ 167 Abs 2 BAO
§ 184 BAO
Wurde ein StPfl mangels vorliegender AbgErklärungen geschätzt, bleibt eine Berufung unbegründet, wenn die Beweiswürdigung der Beh hins der Nichtabgabe der Erklärungen insoweit unbedenklich ist, als der AbgPfl in der Berufung gegen den SachB weder die Abgabe der Erklärungen behauptet noch Kopien der Durchschriften der sich (angeblich) beim steuerlichen Vertreter befindlichen AbgErklärungen zur Verfügung gestellt hat und die Bemühungen der Beh, die aufgestellten Behauptungen zu verifizieren, damit geendet haben, dass der steuerliche Vertreter jeden Kontakt abgelehnt hat.