§ 2 Abs 1 lit b FLAG
Eine einen Familienbeihilfenanspruch vermittelnde Berufsausbildung durch eine Privatschule (hier für die Ausbildung zum Tonassistenten, Tontechniker, Tonmeister und Multimediaproducer durch die „School of Audio Engineering“) bedarf keiner gesetzlichen Anerkennung der Abschlussprüfungen, eines gesetzlich festgelegten Ausbildungsweges oder eines gesetzlich definierten Berufsbildes (vgl VwGH 26. 6. 2001, 2000/14/0192).