§ 36 EStG 1988
§ 167 Abs 2 BAO
Auch wenn die Fortführung eines Unternehmens in einer Auffangges nach einem Zwangsausgleich ein Indiz für eine geeignete Sanierungsmaßnahme sein kann, ist der durch den Zwangsausgleich erzielte Ertrag nicht als Sanierungsgewinn zu betrachten, wenn die wesentlichen Grundlagen des zu sanierenden Unternehmens nicht auf die Auffangges übergegangen sind und die Gläubiger den Schuldnachlass nicht in der Absicht gewährt haben, das Einzelunternehmen des Schuldners zu sanieren.