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Aufschließungsbeitrag für unbebaute Grundstücksteile

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/660 Heft 21 v. 1.11.2003

§ 25 Abs 1 und 3 Oö ROG

1. Die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages im Bauland kann in OÖ auch für Grundstücksteile erfolgen.

2. Die Regelung des § 25 Abs 3 Oö ROG, in welchen Fällen ein „Grundstück“ als bebaut gilt, gilt insoweit auch für „Grundstücksteile“.

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