§ 25 Abs 1 und 3 Oö ROG
1. Die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages im Bauland kann in OÖ auch für Grundstücksteile erfolgen.
2. Die Regelung des § 25 Abs 3 Oö ROG, in welchen Fällen ein „Grundstück“ als bebaut gilt, gilt insoweit auch für „Grundstücksteile“.