§ 19 Abs 1 VStG
§ 19 Abs 2 Wr VGSG
Begründet ein AbgPfl seine subjektive Annahme der Rechtzeitigkeit einer VergnügungSt-Zahlung am Tag der Aufgabepflicht der Erlagscheine damit, dass er von der Bank die Mitteilung erhalten habe, dass Überweisungen, so sie am Vormittag aufgegeben werden, am gleichen Tag bearbeitet und auf das „zielführende“ Kto weitergeleitet werden, und hat er, um ja rechtzeitig seiner AbgPflicht nachkommen zu können, sogar seine Bankverbindung zu jener Bank verlegt, wo auch der AbgGläubiger seine Konten unterhält, kann dies als Milderungsgrund bei der Strafbemessung in Frage kommen.