§ 92 Abs 1 lit b BAO
§ 18 Abs 4 Z 1 EStG 1988
Eine Nachversteuerung von entrichteten Lebensversicherungsprämien kommt nur insoweit in Betracht, als diese Prämien als Sonderausgaben abgesetzt worden sind und steuermindernd gewirkt haben. Es besteht daher kein rechtliches Interesse eines StPfl, der Sonderausgaben für Lebensversicherungsprämien abgesetzt hat, des Inhalts, dass die im Gesetz nicht vorgesehene, von ihm jedoch befürchtete Rechtsfolge der Nachversteuerung von mehr als den als Sonderausgaben abgesetzten Lebensversicherungsprämien nicht eintrete. Eine derartige Feststellung kann daher nicht bescheidmäßig getroffen werden.