§ 11 GrStG 1955
§ 150 EO:
Das auf einer Liegenschaft haftende gesetzliche Pfandrecht für rückständige Grundsteuer samt Nebengebühren geht im Falle der Zwangsversteigerung der Liegenschaft unter und nicht auf den Erwerber der Liegenschaft über.
§ 11 GrStG 1955
§ 150 EO:
Das auf einer Liegenschaft haftende gesetzliche Pfandrecht für rückständige Grundsteuer samt Nebengebühren geht im Falle der Zwangsversteigerung der Liegenschaft unter und nicht auf den Erwerber der Liegenschaft über.