§ 163 BAO
§ 184 BAO
Können aufgrund von Zeugenaussagen und Aufzeichnungen früher beschäftigter Taxifahrer Feststellungen über Erlösdifferenzen um 60 % und damit die Unrichtigkeit der Aufzeichnungen des Taxiunternehmers festgestellt werden, ist eine entsprechende Zuschätzung gerechtfertigt ohne dass darauf eingegangen werden müsste, ob die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen auch deshalb nicht gegeben war, weil der Unternehmer die Abrechnungsbelege der Taxifahrer nicht aufbewahrt hat.