§ 6 Abs 3 UStG 1994
§ 22 Abs 6 UStG 1994
Hat ein pauschalierter Landwirt fristgerecht keinen Regelbesteuerungsantrag eingebracht, ist die Pauschalierung auch dann nicht rechtswidrig, wenn dieser „beruhend auf Treu und Glauben keine entsprechenden Dispositionen getroffen“ hat, weil die USt-Voranmeldung verbucht und das entsprechende Guthaben zurückgezahlt wurde sowie „nach pflichtgemäßer Prüfung der Abgabenerklärungen eine erklärungsgemäße Veranlagung erfolgte“, diese Handlungen der Beh aber alle zu Zeitpunkten erfolgten, als die Frist zur Stellung eines Regelbesteuerungsantrags bereits abgelaufen war.