§ 2 Abs 1 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988
Bezieht ein Pensionist neben seinen Pensionseinkünften aus anderen Einkunftsquellen noch weitere Einkünfte, zu deren Erzielung die Entfaltung einer Tätigkeit weiterhin erforderlich ist, dann ist die für die Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer maßgebliche Frage des Mittelpunktes seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten anhand der vom Pensionisten ausgeübten Tätigkeiten zur Erzielung anderer als der Pensionseinkünfte zu beurteilen.