§ 184 BAO
Mit dem Umstand, dass die Notstandshilfe „nach der Wertung des Gesetzgebers“ zur Abdeckung der Lebenshaltungskosten (im Allgemeinen) ausreicht, wird weder dargetan, dass ein Notstandshilfebezieher weitere Einkünfte aus einer Pfuschertätigkeit, hier auch aus der Lieferung und Montage von Treppenholzplatten, tatsächlich nicht, noch „jedenfalls bei weitem nicht in Höhe der erfolgten Schätzung“ erzielt hat.