§ 2 Z 1 KVG:, § 14 KVG
1. In die Bemessungsgrundlage für die von einer Tochterges zu leistende GesSt sind auch solche Zahlungen einer Mutterges an eine Kapitalges einzubeziehen, die von dieser geleistet werden, damit ihre Tochter Anteile an der Ges erwerben kann.