§ 8 Abs 1 KStG 1988
§ 167 Abs 2 BAO
Überweist ein Haushaltsgeräte vertreibendes Unternehmen an eine verbundene ausländische Ges Beträge für die Veranstaltung von Verkaufsschulungen und für Know-how ohne entsprechende Aufstellungen über die Schulungen (Teilnehmer, Orte, Zeiten), Schulungsunterlagen sowie Dokumentationen betreffend die Überlassung von Know-how (wie Vertriebskonzeptionen, Werbemittel sowie sonstiges unterstützendes Material) vorzulegen, liegt in einer aufgrund dessen angenommenen verdeckten Gewinnausschüttung an die ausländische Ges kein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, weil davon auszugehen ist, dass bei Schulungen bzw einem Einkauf von Know-how um mehr als 1 Mio S schriftliche Unterlagen zur weiteren Verwendung im Unternehmen aufbewahrt werden.