EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 9
Bei einer auf Dauer angelegten Fahrtätigkeit eines LKW-Lenkers wird nicht allein dadurch ein weiterer, einen Verpflegungsmehraufwand ausschließender Mittelpunkt der Tätigkeit des LKW-Lenkers begründet, weil „im LKW“ ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet worden sei.