§ 65 AbgEO
§ 239 BAO
Auch in Fällen, in denen die AbgBeh aufgrund eines Guthabens als Drittschuldner anzusehen ist, bedarf es der Erlassung des Zahlungsverbotes (sog Zweitverbot), um das Pfandrecht an dem Guthaben zu begründen. Ein Rückzahlungsantrag, der ein gepfändetes Guthaben betrifft, ist abzuweisen. Der für die Verweigerung der Guthabenrückzahlung wesentliche Pfändungsakt wird auch nicht durch eine dem Drittschuldner ermöglichte Anfechtung des Zahlungsverbots beseitigt. Die Anfechtungsmöglichkeit nach § 65 Abs 4 AbgEO beschränkt sich auch auf die Interessensphäre des Drittschuldners (AbgBeh) und es steht diesem bspw nicht zu, Einwendungen des AbgPfl gegen den Überweisungsgläubiger geltend zu machen und aus dieser Sicht die Gültigkeit des Exekutionstitels in Frage zu stellen.