§ 42 Abs 3 WSG
Dient eine Maximalhypothek nicht nur zur Besicherung eines zum Zwecke der Wohnhaussanierung geförderten Kredites, sondern darüber hinaus auch zur Besicherung künftiger anderer Kredite, ist die Anwendung der Eintragungsgebührenbefreiung nach dem WSG ausgeschlossen.