§ 35 Abs 1 und 2 FinStrG
Werden in der Faktura über importierte „Oldtimer“-Kfz niedrigere Preise ausgewiesen als im Ausland tatsächlich dafür bezahlt wurde, kann im Zusammenhang mit Beruf und Bildungsstand des Importeurs von vorsätzlicher EingangsabgHinterziehung auch dann ausgegangen werden, wenn er angenommen haben sollte, dass für die Berechnung der Eingangsabg der wahre Warenwert entscheidend sei.