Art 5 StGG
§ 3 Abs 1 GGG 1984
Für Klagen im zivilgerichtlichen Verfahren ist eine Pauschal-Gerichtsgeb zu entrichten. Zwischenanträge im zivilgerichtlichen Verfahren lösen keine weitere Geb aus. Die bel Beh hat, indem sie Geb für einen Zwischenfeststellungsantrag vorschrieb, das Gesetz denkunmöglich angewandt. Dadurch wurde der Bf im Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt.