Art 7 Abs 1 B-VG
§ 12 Abs 3 EStG 1988 idF BGBl 1996/797
Nach der bis 30. 12. 1996 gF des § 12 Abs 3 EStG konnten StPfl davon ausgehen, durch die Anschaffung bestimmter Finanzanlagen stille Reserven vorläufig der Versteuerung entziehen zu können. Der Gesetzgeber hat mit BGBl 1996/797 eine am 31. 12. 1996 in Kraft getretene Norm geschaffen, welche generell die Übertragung stiller Reserven auf Finanzanlagen ausschließt. Damit greift der Gesetzgeber insoweit rückwirkend in bereits verwirklichte Tatbestände (Veräußerung bzw Abschaffung von Wirtschaftsgütern) ein, als die steuerlichen Konsequenzen von bereits getätigten Veräußerungs- und Anschaffungsvorgängen nachträglich zum Nachteil des StPfl verschlechtert wurden. Dieser Eingriff von erheblichem Gewicht stellt eine Erschüttung des berechtigten Vertrauens des StPfl in die geltende Rechtslage dar und verstößt daher gegen den Gleichheitssatz.