§ 30 Abs 2 GGG
Hat eine Person aus welchem Grunde immer zwei Klagen über denselben Betrag gegen dieselbe beklP erhoben, hat sie hiefür auch dann zweimal Pauschalgeb zu entrichten und keinen Anspruch auf Rückzahlung einer im Einzugsweg entrichteten Pauschalgeb, wenn sie eine der Klagen in der Folge unter ausdrücklichem Anspruchsverzicht zurückgezogen hat.