§ 4 Abs 5 Oö AnzAbgG
Die Anhängigkeit eines Begehrens auf Bruchteilsfestsetzung hins der Anzeigenabg in OÖ hindert im Falle der unrichtigen Selbstbemessung die AbgBeh nicht, im Wege eines amtswegigen Bemessungsverfahrens die Abg zunächst in voller Höhe und unter Außerachtlassung des Antrages auf Bruchteilsfestsetzung zu bemessen und erst danach über den Bruchteilsfestsetzungsantrag zu entscheiden.