§ 49 Abs 1 lit a FinStrG
§ 201 BAO
Ist einem StPfl die Verpflichtung, zu bestimmten Zeitpunkten USt-Voranmeldungen beim FA einzureichen und USt-Vorauszahlungen zu entrichten, bekannt, muss sich der für die Finanzordnungswidrigkeit des § 49 Abs 1 lit a FinStrG geforderte Vorsatz bloß auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung der Selbstbemessungsabg richten. Weder Zahlungsschwierigkeiten noch mangelnde steuerliche Kompetenz schließen eine vorsätzliche Pflichtverletzung iSd § 49 Abs 1 lit a aus.