§ 14 GGG
§ 58 Abs 1 JN
Handelt es sich bei einer klagsweise gegen den Dienstgeber geltend gemachten Pensionsleistung („Administrativpension“) nicht um eine rein kommerziell motivierte Rente (wie zB eine Leibrente mit Kaufpreisfunktion), sondern um eine dem Alimentationscharakter von Unterhaltsleistungen und Renten wegen Körperverletzung bzw Tötung eines Menschen nahe stehende Leistung, die unter dem Terminus „Versorgungsbeträge“ des § 58 Abs 1 JN zu subsumieren ist, kommt als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgeb von vornherein nicht das Zehnfache, sondern nur das Dreifache der Jahresleistung in Betracht.