§ 25 FinStrG
§ 35 Abs 2 FinStrG
Hat eine als Gf einer Gastronomiekette tätige Person, nachdem sie die Vergütung der von ihr entrichteten ausländischen MWSt für ein im Ausland erworbenes Schmuckstück bei der Ausfuhr beantragt hatte, bei der Einreise in das Gemeinschaftsgebiet den Grünkanal gewählt, kann daraus auf das Vorliegen von Vorsatz geschlossen werden die zollamtliche Behandlung zu vereiteln, wobei von einem geringfügigen Verschulden keine Rede sein kann. Ein Schmuggel zieht darüber hinaus nicht deswegen unbedeutende Folgen nach sich, weil die Aufdeckung der Tat zur nachträglichen Entrichtung der Abg führt.