§ 25 Abs 1 Z 1 EStG 1988
§ 166 VersVG
Allein durch die Nennung des AN im Versicherungsvertrag als Begünstigter der Versicherung (hier: Rentenversicherung) kommt es zu keiner zur LohnabgPflicht führenden Vorteilszuwendung in Form der Prämienzahlungen durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, weil bei einer Kapitalversicherung im Zweifel anzunehmen ist, dass dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder anstelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Die Befugnis des Versicherungsnehmers, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen, gilt im Zweifel auch dann als vorbehalten, wenn die Bezeichnung des Dritten im Vertrag erfolgt ist.