§ 17 Abs 2 Oö LustbarkeitsAbgO
Der Begriff „Betrieb“ in § 17 Abs 2 Oö LustbarkeitsAbgO kann auch iSv „Betriebstätte“ verstanden werden und entsprechend einer gesetzeskonformen Interpretation dieser Bedeutung auch der in dieser Gesetzesbest vorgesehenen höheren Lustbarkeitsbesteuerung von in „Betrieben“ mit mehr als sechs aufgestellten Spielapparaten beigelegt werden.