§ 18 Abs 2 Z 3 KVG
§ 21 Z 1 KVG
Auch wenn Geschäftsanteile unter der Bedingung der Haftungsübernahme einer Bank für den vereinbarten Kaufpreis abgetreten werden, ist die im Abtretungsvertrag vereinbarte Haftungsverpflichtung des Erwerbers in die Bemessungsgrundlage für die BUSt ohne Rücksicht darauf einzubeziehen, ob der Erwerber des Geschäftsanteiles letztlich überhaupt als Haftender herangezogen wird.