§ 9 BAO
§ 80 BAO
1. Mit dem Vorbringen, dass ein Gf aufgrund der Best der KO verpflichtet gewesen sei, keine Zahlungen mehr an seine Gläubiger zu leisten, anderenfalls er mit zivil- und strafrechtlichen Folgen hätte rechnen müssen, wird weder dargetan, dass die primärschuldnerische GmbH im maßgeblichen Zeitraum über keine ausreichenden Mittel verfügte, die eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung der AbgSchulden ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ermöglicht hätte, noch, dass eine solche anteilsmäßige Befriedigung tatsächlich erfolgt sei. Für die Frage des die AbgHaftung des Gf auslösenden Verschuldens ist es auch unerheblich, ob der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der vertretenen GmbH rechtzeitig gestellt wurde.